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    Verlängerung von Kirchenasyldauer

    Asylrechtsanwalt: Erschwerung des Kirchenasyls rechtlich fragwürdig

    Charlotte SchulzeDie drei kleinen Somalier Ahmde, Abdullah und Isaak hatten Kirchenasyl

    Immer mehr Gemeinden gewähren Flüchtlingen Kirchenasyl, damit sie nach sechs Monaten in Deutschland einen Asylantrag stellen können. Diese Frist soll auf 18 Monate erhöht werden. Ob das vor Gericht Bestand hat?

    Eine Erschwerung des Kirchenasyls durch die Verlängerung der Abschiebefrist von sechs auf 18 Monate hat nach Einschätzung des Frankfurter Asylrechtsanwalts Johannes Hallenberger vor den Gerichten keinen Bestand. Ein Flüchtling, dessen Aufenthaltsort den Behörden bekannt sei, könne nicht als „flüchtig“ deklariert werden, sagte der Vertreter des Frankfurter Anwaltsvereins am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst (epd). Das ZDF-Magazin „Frontal 21“ hatte am Dienstagabend von entsprechenden Plänen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe berichtet.

    Asylbewerber müssen nach den Dublin-Abkommen der EU im Land ihrer Erstaufnahme Asyl beantragen. Reisen sie dennoch nach Deutschland weiter, können sie innerhalb der Überstellungsfrist von sechs Monaten in das Erstaufnahmeland zurückgeschickt werden. Bleiben sie länger in Deutschland, können sie hier Asyl beantragen. Unter diese Regelung fallen Menschen im Kirchenasyl. Laut „Frontal 21“ sollen diese künftig als „flüchtig“ bezeichnet werden, so dass sie nach der Dublin-III-Verordnung noch innerhalb von 18 Monaten abgeschoben werden können.

    Eine Gerichtsklage gegen die Deklaration von Menschen in Kirchenasylen als „flüchtig“ hätte aller Voraussicht nach Erfolg, erläuterte Hallenberger. Denn die Kirchengemeinden machten ihre Herberge öffentlich bekannt und informierten die Behörden über die Schutzsuchenden. Ein praktisches Problem bestünde allerdings in der zeitlichen Dauer eines Klageverfahrens. Sollte in einem Präzedenzfall der Weg durch alle Instanzen vom Verwaltungsgericht, dem höchsten Landesverwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht bis möglicherweise zum Europäischen Gerichtshof gegangen werden, könnte dies drei bis fünf Jahre dauern. Eine positive Entscheidung käme dann für den klagenden Asylbewerber möglicherweise zu spät.

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