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    Weltkindertag

    Alle Kinder haben das Recht auf einen Namen – auch im Flüchtlingsheim

    Istock/JuanmoninoMinderjährige Flüchtlinge

    „Neugeborene Flüchtlingskinder brauchen eine schnelle Registrierung. Die Kinder haben ein Recht auf einen eingetragenen Namen – auch im Flüchtlingsheim“, sagt Horst Rühl, Vorsitzender der Diakonie Hessen, anlässlich des Weltkindertags am 20. September.

    Es käme immer häufiger vor, dass die Namen der in den Flüchtlingsunterkünften geborenen Kinder nicht offiziell registriert werden. Horst Rühl: „Es darf nicht sein, dass den Kindern von Flüchtlingen dieses UN-Kinderrecht auf den eigenen Namen und die eigene Identität verweigert wird.“ Dieses Kinderrecht der Vereinten Nationen (Art. 7 UN-Kinderrechtskonvention) sieht neben einem eingetragenen Namen auch eine zugewiesene Staatsangehörigkeit sowie offizielle amtliche Registrierung vor.

    „Immer mehr neugeborene Kinder von Flüchtlingen bekommen nicht einmal mehr einen Geburtsschein, also einen Auszug aus dem Geburtenregister. Selbst wenn sie diese erhalten, müssen sie meist viel zu lange darauf warten“, sagt Rühl weiter. Die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist erst möglich, wenn die Identität der Eltern nachgewiesen ist. Immer mehr Standesbeamte verweigern jetzt die Eintragung ins Geburtenregister, wenn die Eltern keine eigene Geburtsurkunde vorlegen können. Es ist vielen Eltern aber wegen Krieg oder Verfolgung im Herkunftsland nicht möglich, Originaldokumente zu beschaffen. Häufig sind Urkunden im Krieg oder auf der Flucht verloren gegangen. Flüchtlinge können nicht mehr in ihr Herkunftsland reisen und für politisch Verfolgte ist es sehr gefährlich, zum Beispiel Verwandte zu bitten, sich an die dortigen Behörden zu wenden.

    Erst die Eintragung ins Geburtsregister eröffnet Teilhabe

    Rühl verweist auf die Bedeutung der amtlichen Erfassung für die Integration der Kinder: „Die Kinder auf der Flucht heißen Samira, Amir oder auch Mina und sind darauf angewiesen, jenseits der Statistik in ihrer Notlage individuell wahrgenommen und unterstützt zu werden. Erst die Eintragung ins Geburtenregister und eine Staatsangehörigkeit ermöglichen den Kindern den Zugang zu öffentlicher Bildung, Teilhabe und Zugehörigkeit zur Gesellschaft.“

    Evangelische Kindertagesstätten auch in der Diakonie, in denen immer mehr Kinder mit Fluchterfahrungen gemeinsam mit anderen Kindern aufwachsen, gehen daher dieses Jahr intensiv auf das UN-Kinderrecht auf den eigenen Namen und die eigene Identität ein. „Die Erzieher und Erzieherinnen in unseren Kitas besprechen mit den Kindern identitätsbildende Aspekte – sei es die Ausbildung individueller Eigenschaften und Eigenheiten, der Klang und die Bedeutung des eigenen Namens, die persönliche Geschichte oder die Familientraditionen“, sagt der Diakonie Hessen-Chef Rühl. „Alle Kinder haben einen Namen, das Recht darauf ist in der UN-Kinderechtskonvention verbrieft!“

    Stichwort: Weltkindertag am 20. September

    Der Weltkindertag wird in über 145 Staaten der Welt begangen und soll auf die besonderen Bedürfnisse und speziell auf die Rechte von Kindern und Jugendlichen aufmerksam machen. Auf der 9. Vollversammlung der Vereinten Nationen am 21. September 1954 empfahl diese ihren Mitgliedsstaaten, einen weltweiten Kindertag einzurichten. So soll der Einsatz für die Rechte der Kinder gestärkt und die Freundschaft unter den Kindern und Jugendlichen gefördert werden. Einmal im Jahr sollen sich die Regierungen öffentlich verpflichten, kinderrechtliche Arbeit zu unterstützen. Deutschland entschied sich den Weltkindertag am 20. September zu begehen. Mehr Informationen auch unter www.weltkindertag.de

    Zahlreiche evangelische Kindertagesstätten wählen jedes Jahr einen Artikel der UN-Kinderrechtskonvention aus, den sie auf vielfältige Weise mit den Kindern und ihren Eltern behandeln. 2016 steht der Artikel 7 im Fokus.

    UN-Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes), Artikel 7:
    Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit
    (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
    (2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung
    dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen
    aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.

    Übereinkommen über die Rechte des KindesVN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien

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